Elterngeld von A bis Z
Die wichtigsten Begriffe rund ums Elterngeld – verständlich erklärt, mit Verweis aufs Gesetz. Such gezielt oder filter nach Thema.
32 Begriffe
- Adoptivkind§ 1 BEEG
- Elterngeld gibt es auch für adoptierte oder in Adoptionspflege aufgenommene Kinder. Die Bezugsmonate zählen ab der Aufnahme im Haushalt, solange das Kind die Altersgrenze nicht überschritten hat.
- Alleinerziehende§ 4c BEEG
- Wer das Kind allein betreut und mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt, kann die Partnermonate selbst nutzen – also bis zu 14 Monate Basiselterngeld.Für Alleinerziehende
- Anspruch (Berechtigte)§ 1 BEEG
- Elterngeld bekommt, wer sein Kind nach der Geburt selbst betreut, mit ihm in einem Haushalt lebt, dabei nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet und unter der Einkommensgrenze bleibt.
- Antrag & Frist§ 7 BEEG
- Elterngeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss schriftlich beantragt werden. Rückwirkend gibt es Geld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Antrags – früh stellen lohnt sich.
- Auszahlung§ 6 BEEG
- Elterngeld wird monatlich für jeweils einen Lebensmonat des Kindes ausgezahlt, nicht in einer Summe. Die erste Zahlung kommt oft erst einige Wochen nach Antragstellung.
- Basiselterngeld§ 4a BEEG
- Die Grundvariante. Sie ersetzt einen Teil des nach der Geburt wegfallenden Einkommens, in der Regel für zwölf Lebensmonate – zu zweit bis zu vierzehn.
- Bemessungszeitraum§ 2b BEEG
- Der Zeitraum vor der Geburt, aus dem das maßgebliche Einkommen ermittelt wird. Bei Angestellten meist die zwölf Monate vor dem Mutterschutz, bei Selbstständigen in der Regel das letzte abgeschlossene Steuerjahr.Für Selbstständige
- Bezugsdauer§ 4 BEEG
- Wie lange Elterngeld gezahlt wird, hängt von der Variante und der Aufteilung zwischen den Eltern ab. Basiselterngeld läuft kürzer, ElterngeldPlus dafür länger.
- Bezugszeitraum§ 4 BEEG
- Die Lebensmonate, in denen du tatsächlich Elterngeld beziehst – nicht zu verwechseln mit dem Bemessungszeitraum, der vor der Geburt liegt.
- Einkommensgrenze§ 1 BEEG
- Liegt das zu versteuernde Einkommen über 175.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Maßgeblich ist das Jahr vor der Geburt.Welches Einkommen zählt
- ElterngeldPlus§ 4a BEEG
- Die Variante für Eltern, die in Teilzeit arbeiten: pro Monat höchstens die Hälfte des Basisbetrags, dafür doppelt so lange. Ein Basis-Monat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.Elterngeld & Teilzeit
- Elterngeldstelle
- Die zuständige Behörde, bei der du Elterngeld beantragst. Welche Stelle das ist, hängt vom Bundesland und Wohnort ab.
- Elternzeit§ 15 BEEG
- Die unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber. Sie ist rechtlich etwas anderes als das Elterngeld (die Geldleistung), auch wenn beides oft zusammen genutzt wird.
- Ersatzrate§ 2 BEEG
- Elterngeld ersetzt in der Regel rund 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Netto-Einkommens. Bei kleineren Einkommen steigt der Anteil – bis zu 100 Prozent.
- Erwerbseinkommen§§ 2c, 2d BEEG
- Einkommen aus Arbeit – also Lohn und Gehalt aus Anstellung sowie Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Nur dieses Einkommen ist für Berechnung und Anrechnung relevant.
- Frühgeburt§ 4 BEEG
- Kommt das Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt, gibt es seit 2024 zusätzliche Monate Basiselterngeld – gestaffelt danach, wie viele Wochen zu früh es geboren wurde.
- Geschwisterbonus§ 2a BEEG
- Ein Aufschlag von 10 Prozent (mindestens 75 Euro im Monat), wenn ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei unter 6 Jahren im Haushalt leben.Geschwisterbonus im Detail
- Hinzuverdienst (Anrechnung)§§ 2, 3 BEEG
- Einkommen aus Arbeit während des Bezugs senkt das Elterngeld, weil weniger Einkommen wegfällt. Andere Einkünfte wie Miete oder Kapitalerträge werden dagegen nicht angerechnet.Zuverdienst erklärt
- Höchstbetrag§ 2 BEEG
- Das berücksichtigte Einkommen ist nach oben gedeckelt. Daraus ergibt sich ein Basiselterngeld von höchstens rund 1.800 Euro pro Monat – wer mehr verdient, bekommt trotzdem nicht mehr.
- Lebensmonat
- Elterngeld rechnet in Lebensmonaten des Kindes (vom Geburtstag bis zum Tag davor im Folgemonat), nicht in Kalendermonaten. Das ist für Fristen und Aufteilung wichtig.
- Mehrlingszuschlag§ 2a BEEG
- Bei Zwillingen, Drillingen und mehr gibt es 300 Euro zusätzlich pro weiterem Kind beim Basiselterngeld (150 Euro bei ElterngeldPlus). Es bleibt ein Anspruch, der aufgestockt wird.Mehr zum Zuschlag
- Mindestbetrag§ 2 BEEG
- Auch wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, bekommt Elterngeld – mindestens 300 Euro im Monat beim Basiselterngeld.
- Mutterschaftsgeld§ 3 BEEG
- Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden in den betroffenen Lebensmonaten auf das Basiselterngeld angerechnet. In diesen Monaten gibt es also kein zusätzliches Elterngeld obendrauf.
- Mutterschutz
- Die Schutzfrist rund um die Geburt (in der Regel sechs Wochen davor und acht danach). Die Schutzfrist-Monate nach der Geburt gelten als Basiselterngeld-Monate der Mutter.
- Partnermonate§ 4 BEEG
- Die zwei zusätzlichen Basiselterngeld-Monate, die aus zwölf vierzehn machen. Es gibt sie nur, wenn beide Elternteile mindestens je zwei Monate beziehen.Aufteilung optimieren
- Partnerschaftsbonus§ 4b BEEG
- Zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Die Zahl der Bonusmonate ist flexibel wählbar.Partnerschaftsbonus im Detail
- Progressionsvorbehalt
- Elterngeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Deshalb muss es in der Steuererklärung angegeben werden und kann zu einer Nachzahlung führen.
- Selbstständige§ 2d BEEG
- Für Selbstständige zählt der Gewinn, und als Bemessungszeitraum gilt meist das letzte Steuerjahr statt der zwölf Monate vor der Geburt. Auch der Gewinn während des Bezugs wird angerechnet.Elterngeld für Selbstständige
- Steuerklasse
- Die Lohnsteuerklasse im Bemessungszeitraum beeinflusst das Netto, das der Berechnung zugrunde liegt. Ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Klasse vor der Geburt kann das Elterngeld erhöhen – er muss aber früh genug erfolgen.
- Teilzeit§ 1 BEEG
- Während des Bezugs darfst du in Teilzeit arbeiten – bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Wer mehr arbeitet, verliert den Anspruch für diesen Lebensmonat.Teilzeit im Bezug
- Verlängerungsmonate§ 4a BEEG
- Wer Basiselterngeld in ElterngeldPlus umwandelt, verdoppelt die Bezugsmonate bei halber monatlicher Höhe – praktisch, wenn du länger zu Hause oder in Teilzeit bleiben möchtest.
- Wohnsitz & Berechtigung§ 1 BEEG
- Voraussetzung ist in der Regel ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Für EU-/EWR-Fälle und Entsendungen gibt es Sonderregeln.
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V
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Hinweis: elterngeld.app ist ein privater Service und keine Behörde. Diese Erklärungen sind allgemeine Informationen in eigenen Worten und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Die genannten Paragrafen verweisen auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext.